Sonderrecht für Einsatzfahrzeuge: Was dürfen Polizei und Rettungswagen?

Polizeiwagen mit Blaulicht
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Einsatzfahrzeuge von der Polizei, aber auch Rettungswagen, Notarztwagen und die Feuerwehr haben auf der Straße besondere Rechte: So dürfen sie rote Ampeln überfahren und müssen an Kreuzungen keine Vorfahrt gewähren. Für diese Sonderrechte muss zwingend die Voraussetzung gegeben sein, dass es sich um einen Notfall handelt. Die Einsatzfahrzeuge müssen diese Notwendigkeit anzeigen. Dies geschieht mit einem Martinshorn oder einer Rundumleuchte. Andere Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, die Vorfahrt zu gewähren.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Einsatzfahrzeuge mit Sonderrechten dürfen die Verkehrsregeln missachten
  • Das Überfahren von roten Ampeln ist erlaubt
  • Die Fahrzeuge dürfen im Halteverbot parken
  • Das Überfahren von Geh- und Radwegen ist gestattet
  • Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen nicht eingehalten werden

Ein notwendiger Einsatz als Voraussetzung für das Missachten der Straßenverkehrsordnung

Das Sonderrecht zur Missachtung der Verkehrsregeln darf nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. So hat ein Polizeiwagen nicht grundsätzlich das Recht, mit blauem Licht und Sirene über die Straße zu fahren. Dies ist nur möglich, wenn er im Einsatz ist und eine Gefahr vorliegt. Gleiches gilt für alle anderen Einsatzfahrzeuge: Der Einsatz muss wirklich gegeben sein. Andernfalls müssen sich auch diese Fahrzeuge an die Verkehrsregeln halten.

Bedingungen für einen Einsatz

Ein Einsatz liegt vor, wenn das Fahrzeug nur wenig Zeit hat, um sein Ziel zu erreichen. Dies ist der Fall, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Ein schwerer Unfall mit Personenschaden, der Ausbruch eines Feuers oder das Aufsuchen einer erkrankten Person mit schweren oder lebensbedrohlichen Symptomen sind Beispiele für das Vorliegen eines Einsatzes. Um eine erkrankte Person schnell zu erreichen, dürfen nicht nur Rettungswagen, sondern auch Notarztwagen die Sonderrechte in Anspruch nehmen.

 

Für Polizeiwagen gelten weitere Einsatzgebiete, die eine Inanspruchnahme von Sonderrechten gestatten. Im Falle schwerer Straftaten wie Raub, Überfall, Einbruch sowie Delikten, die Gesundheit und Leben eines Menschen bedrohen, ist eine Gefährdungslage gegeben, für die das Sonderrecht in Anspruch genommen werden kann. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Lage vor Ort wirklich so dringend ist wie zunächst angenommen: Wenn die Polizei eine entsprechende Meldung erhält, darf sie das Sonderrecht in Anspruch nehmen, um sich in kürzester Zeit ein Bild von der Lage zu machen.

Diese Sonderrechte dürfen Einsatzfahrzeuge für sich beanspruchen

Es gibt eine Reihe von Sonderrechten, die Einsatzfahrzeuge unter Erfüllung der genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen dürfen. Ziel ist es, den Einsatzort so schnell wie möglich zu erreichen. Dabei ist es möglich, Staus zu umgehen, das Fahrzeug direkt am Ort des Geschehens abzustellen und somit kurze Wege zu realisieren.

Einsatzfahrzeuge dürfen rote und gelbe Ampeln überfahren. Sie haben das Recht, entgegen der Einbahnstraße einzubiegen, auf mehrspurigen Straßen die Gegenspur zu nutzen und andere Fahrzeuge bei Gegenverkehr zu überholen. Sie dürfen Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreiten, auf Fuß- und Radwegen fahren und im Park- und Halteverbot parken. Auch die Nutzung von Privatgrundstücken, Privatparkplätzen und Sonderparkplätzen, etwa für Rollstuhlfahrer, ist erlaubt.

Einsatz von Rundumleuchten

Eine Rundumleuchte signalisiert den Einsatz. Sie ist an Krankenwagen, Feuerwehren und Fahrzeugen der Polizei standardmäßig eingebaut. Die Aktivierung erfolgt aus dem Innenraum. Fahrzeuge der Kriminalpolizei sind mit einer mobilen Rundumleuchte ausgestattet.

Unterschieden wird zwischen blauen und gelben Rundumleuchten. Eine gelbe Rundumleuchte weist auf eine Gefahr hin. Sie sind an Fahrzeugen mit Überlänge oder Überbreite, aber auch an Baufahrzeugen und landwirtschaftlichen genutzten Fahrzeugen zu finden, die sehr langsam fahren.

Blaue Rundumleuchten sind den Einsatzfahrzeugen vorbehalten, wie der ADAC erklärt. Sie kommen bei den Einsatzfahrten zum Einsatz, dienen aber auch der Sicherung von Unfallstellen.

Der Betrieb einer Rundumleuchte muss genehmigt sein: Inhaber privater Kfz dürfen nicht grundlose eine Rundumleuchte an ihrem Fahrzeug in Betrieb nehmen.

Autofahrer müssen Vorfahrt gewähren

Um eine sichere Inanspruchnahme der Sonderrechte durch die Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten, haben Autofahrer verschiedene Pflichten. Wenn sie das Martinshorn oder eine Sirene wahrnehmen oder wenn sie eine blaue Rundumleuchte sehen, müssen Sie dem Fahrzeug die Vorfahrt gewähren. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie selbst die Vorfahrt gerade beanspruchen könnten.

Konkret bedeutet dies, dass Autofahrer an grünen Ampeln halten oder Fahrzeuge passieren lassen müssen, die ihnen auf ihrer Spur entgegenkommen. Sie müssen an den rechten Rand fahren, um das Einsatzfahrzeug vorbeizulassen. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen besteht die Verpflichtung, eine Rettungsgasse zu bilden.